Nicht stichhaltig

Foto: http://www.flickr.com/photos/uwehiksch/ CC BY-NC-SA 2.0
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Ver.di-Bundesvorstand rechtfertigt Neuauflage des DGB-Leiharbeitstarifs. Doch die Argumente sind wenig überzeugend

 

Von Daniel Behruzi

 

Die innergewerkschaftliche Debatte über eine Neuauflage der DGB-Tarifverträge für die Leiharbeitsbranche geht weiter. In den vergangenen Wochen haben Hunderte Gewerkschafter diverse Petitionen unterzeichnet und Dutzende Gremien Resolutionen beschlossen, um eine Fortsetzung des von der DGB-Tarifgemeinschaft sanktionierten Lohndumpings zu verhindern. Sie fordern, die Verträge ersatzlos auslaufen zu lassen und so dem im Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz (AÜG) festgeschriebenen Grundsatz gleicher Bezahlung von Leih- und Stammbeschäftigten (Equal Pay) zur Geltung zu verhelfen. In einer ausführlichen Stellungnahme legt der ver.di-Bundesvorstand nun dar, warum er diesen Vorschlag ablehnt.

Die seit zehn Jahren bestehenden Leiharbeitstarife sollten die Betroffenen »vor Lohndumping schützen«, heißt es in dem vorliegenden Papier. Dabei sind es die vom Gewerkschaftsbund geschlossenen Verträge selbst, die Lohndumping via Leiharbeit erst ermöglichen. Mit Stundenlöhnen ab 8,19 Euro im Westen und 7,50 Euro im Osten – derzeit wird über eine Erhöhung dieser Beträge verhandelt – schreiben sie Niedrigeinkommen fest und unterlaufen das Equal-Pay-Prinzip im AÜG. Denn das Gesetz beinhaltet die Möglichkeit, vom Grundsatz gleicher Bezahlung abzuweichen, falls es einen entsprechenden Tarifvertrag gibt. Nachdem die Verträge »christlicher Gewerkschaften« von den Gerichten für nichtig erklärt wurden, gilt dieser »Tarifvorbehalt« im AÜG nur noch für die DGB-Vereinbarung. Dennoch sei der ver.di-Bundesvorstand übereingekommen, »nach sorgfältiger und umfassender Bewertung aller Argumente sowie der rechtlichen und tarifpolitischen Situation an dem Weg, über Tarifverträge die soziale Situation der Leiharbeitsbeschäftigten Schritt für Schritt zu verbessern«, festzuhalten.

Die Argumentation der ver.di-Führung läuft dabei auf mehreren Ebenen. Eine ist die Behauptung, es gebe »einen nicht auflösbaren Zusammenhang zwischen der Festsetzung der Entgelte in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen, dem Mindestlohntarifvertrag und der Festsetzung der Lohnuntergrenze nach dem AÜG«. Hintergrund ist, daß neben dem regulären Lohn- und Gehaltstarifvertrag – der nach Einkommensgruppen gestaffelte Entgelte beinhaltet – ein Mindestlohnvertrag geschlossen wurde. Dieser ist für allgemeinverbindlich erklärt und schreibt daher auch nicht tarifgebundenen Unternehmen Mindestlöhne von 8,19 bzw. 7,50 Euro vor.

Für die Behauptung aber, diesen Mindestlohn könne es nur in Verbindung mit einer Entgelttabelle geben, führt der ver.di-Bundesvorstand keinerlei Beleg an. »Aus dem Gesetz läßt sich dieser Zusammenhang nicht ableiten«, sagt Wolfgang Däubler, renommierter Professor für Arbeitsrecht an der Uni Bremen, dazu. Es könne freilich sein, daß das Bundesarbeitsministerium, das für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen zuständig ist, dies nur unter der Bedingung eines umfassenden Tarifwerks tun würde. »Das wäre aber ein politischer Konflikt, den man dann führen müßte«, meint Däubler. »Rein rechtlich kann das Ministerium das nicht verlangen.«

Zweites zentrales Argument der Gewerkschaftsspitze ist, daß ohne den DGB-Tarifvertrag eine »erhebliche Lücke in der verleihfreien Zeit«, bestünde. Die Leihbeschäftigten seien außerhalb ihrer Einsätze also der Willkür des Arbeitgebers ausgesetzt. Angesichts der Tatsache, daß viele der Arbeitsverträge auf die jeweilige Einsatzzeit befristet sind, dürfte das Ausmaß dieses Problems zum einen recht überschaubar sein. Zum anderen ist das Argument schlicht falsch. »In der verleihfreien Zeit besteht nicht etwa ein beliebiger Spielraum des Arbeitgebers, eine schlechte Vergütung zu vereinbaren«, betont Däubler. Denn laut AÜG dürfe die Zeitarbeitsfirma ihr Risiko, keinen Anschlußvertrag für seine Arbeitskräfte zu finden, nicht auf diese abwälzen. »Deshalb darf der Arbeitgeber seine Beschäftigten während der verleihfreien Zeit nicht schlechter bezahlen als vorher, denn damit würde das Risiko teilweise auf sie abgewälzt.«

Ein weiteres Argument des ver.di-Bundesvorstands ist, der Leiharbeitsvertrag sichere den Mindestlohn auch beim Einsatz in Betrieben, in denen die Entgelte noch unter diesem Niveau liegen. Daß dies in »nicht unerheblichen Fällen« so sei, wie die Gewerkschaftsspitze erklärt, darf aber getrost bezweifelt werden. Denn wie viele Friseurbetriebe ohne Tarifbindung greifen wohl auf teurere Leiharbeiter zurück?

Gewichtiger ist da schon die Warnung, Equal Pay könne mit Hilfe ausländischer Tarifverträge unterlaufen werden. Das werde bislang durch den allgemeinverbindlichen Mindestlohn verhindert, so die Gewerkschaftsspitze. Däubler hält es jedoch für »höchst zweifelhaft«, ob im Ausland geschlossene Verträge tatsächlich den Tarifvorbehalt im AÜG zur Geltung bringen können. Zudem gebe es zum Beispiel in Polen überhaupt keinen Tarifvorbehalt, so daß für polnische Leiharbeiter ohnehin Equal Pay gelte. Und: Zur Verhinderung von Lohndumping aus dem Ausland ist der allgemeinverbindliche Mindestlohn entscheidend, nicht der reguläre Tarifvertrag. Dieser könnte also auch dann gekündigt werden, wenn man sich aus den obengenannten Gründen dafür entscheidet, die Mindestlohnvereinbarung fortzuführen.

Ihr erstes Ziel haben die Kritiker des DGB-Dumpingtarifs bereits erreicht: Zumindest innerhalb von ver.di hat eine lebendige und kontrovers geführte Debatte über dessen Fortsetzung begonnen. Der Versuch, die Verhandlungen schnell und ohne größeres Aufsehen abzuschließen, ist mißlungen. Der innergewerkschaftliche Widerstand dürfte eine Rolle dabei gespielt haben, daß es bei der vierten Verhandlungsrunde am 30. April anders als geplant nicht zu einer Vertragsunterzeichnung gekommen ist. Die Verhandlungen werden Ende Juni fortgesetzt. Mindestens bis dahin haben die Kritiker noch Zeit, weiter für ihre stichhaltigen Argumente zu werben.

 

Infos: www.schluss-mit-leiharbeit.tk

 

Dieser Artikel erschien zuerst am 3. Juni 2013 in der Tageszeitung „junge Welt“.