Streikrecht verteidigen!

Nürnberger Streikverbot ist eine ernste Warnung


 

Beim Streikrecht in der Bundesrepublik handelt es sich nicht um ein ausformuliertes Gesetz. Zwar wird im Grundgesetz, Artikel 9, die Koalitionsfreiheit genannt. Letztlich entscheidend ist aber das Kräfteverhältnis zwischen der Arbeiterklasse und der Kapitalistenklasse.

von Angelika Teweleit, Berlin

Die herrschende Klasse ist einer grundsätzlichen Auseinandersetzung um das Streikrecht in der Vergangenheit aus dem Weg gegangen. Aber sie hat immer wieder Anläufe unternommen, das Streikrecht über beispielgebende Gerichtsentscheidungen und bestimmte gesetzliche Regelungen einzuschränken. Hier zeigte sich, dass das Streikrecht keine formale juristische Frage ist, sondern über das Kräftemessen der Beschäftigten mit den Unternehmern entschieden wird.

1952

Eine wichtige Auseinandersetzung fand 1952 statt. Im Kern ging es um die Frage des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Gewerkschaften forderten eine weitreichende Mitbestimmung in allen Betrieben. Mit dem Gesetzesentwurf war geplant, den Einfluss der Gewerkschaften klein zu halten. Hunderttausende nahmen an Demonstrationen und Warnstreiks teil. Drucker und Zeitungssetzer traten in einen zweitägigen Streik. Trotz Forderungen von der DGB-Basis, die Kampfmaßnahmen auszuweiten, brach die DGB-Führung die Proteste ab. Dadurch konnte die Kapitalseite ihre Vorstellungen durchsetzen.

Es gab jedoch noch einen weiteren Vorfall: Die Drucker-Gewerkschaft wurde auf Schadensersatz verklagt. Die Begründung: Ihr Streik sei gegen das Parlament gerichtet gewesen und nicht gegen einen Unternehmer. Damit sei er unrechtmäßig. Seitdem berufen sich die Herrschenden auf diesen Präzedenzfall.

1986

Die Kohl-Regierung erzielte 1986 mit dem §116 AfG (heute §146 SGB III) einen weiteren Erfolg. Damit reagierte sie auf die massenhaften Streiks der IG Metall für die 35-Stunden-Woche 1984. Die Arbeitgeber hatten mit Aussperrungen reagiert – es wurden auch 300.000 ArbeiterInnen außerhalb der Tarifbezirke ausgesperrt (also KollegInnen, die nicht am Arbeitskampf beteiligt waren – eine so genannte kalte Aussperrung). Bis dahin hatten kalt ausgesperrte Beschäftigte von der Bundesanstalt für Arbeit Kurzarbeitergeld erhalten. Dies wurde ihnen jetzt verweigert. Das führte zu einer Politisierung des Streiks und zu Großdemonstrationen. 1984 musste die Arbeitgeberseite einlenken. Doch sie ließen nicht locker. Auch 1986 gab es in der ganzen Bundesrepublik Proteste und Streiks. Allerdings nicht im ausreichenden Maß. Notwendig wäre eine massenhafte Mobilisierung des DGB bis hin zum Generalstreik gewesen.

2007

Der Beifall von Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt und Wirtschaftsminister Michael Glos (CSU) zum Nürnberger Urteil zeigen, dass die Herrschenden einen neuen Vorstoß wollen. Übrigens keine deutsche Besonderheit. So schränkte das französische Parlament unlängst das Streikrecht im Öffentlichen Dienst ein.

Der Neoliberalismus bedeutet die Rückkehr zum offenen Klassenkampf. Die „Sozialpartnerschaft“ gehört zum Vokabular des Nachkriegsaufschwungs. Besonders mit einer drohenden wirtschaftlichen Krise sind noch härtere Angriffe auf die Arbeiterklasse abzusehen. Darauf wollen sich die Kapitalisten vorbereiten. Aus ihrer Sicht am Besten, indem man die Möglichkeiten einschränkt, sich wirksam zu wehren.

Diese Gefahr muss ernst genommen werden. Jetzt müssen in Betrieben, Gewerkschaften und in der Partei DIE LINKE Diskussionen darüber anfangen, wie man sich dagegen wappnen und das Recht auf Streik durch Streik verteidigen kann.

Angelika Teweleit ist Mitglied der SAV-Bundesleitung